Die qualifizierte Instandsetzungs- und Herstellungspflicht für Gebäude in Schutzzonen (§ 7 Wr BauO) besteht bei verfassungskonformer Auslegung des § 129 Abs. 2, 4 und 10 Wr BauO nur insoweit, als die Maßnahme dem Hauseigentümer wirtschaftlich zugemutet werden kann (Hinweis E vom 24. Mai 1976, VwSlg 9063 A/1976). Im gegenständlichen Verfahren wurde die wirtschaftliche Zumutbarkeit überprüft, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Aspekt der Schutzzone unbeachtet geblieben sei, ins Leere geht, zumal weitere besondere Anforderungen an Aufträge gem. § 129 Abs. 4 Wr BauO in Schutzzonen nicht bestehen.Die qualifizierte Instandsetzungs- und Herstellungspflicht für Gebäude in Schutzzonen (Paragraph 7, Wr BauO) besteht bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 Wr BauO nur insoweit, als die Maßnahme dem Hauseigentümer wirtschaftlich zugemutet werden kann (Hinweis E vom 24. Mai 1976, VwSlg 9063 A/1976). Im gegenständlichen Verfahren wurde die wirtschaftliche Zumutbarkeit überprüft, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Aspekt der Schutzzone unbeachtet geblieben sei, ins Leere geht, zumal weitere besondere Anforderungen an Aufträge gem. Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO in Schutzzonen nicht bestehen.