Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18881 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/03/0161

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §10 Abs7;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3;

Rechtssatz

Die Aufgabe einer Sachanalyse ist es, Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären. Die Analyse hat beruhend auf nachvollziehbaren Tatsachen (Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G 2001), also nach gründlicher Recherche zu erfolgen. Nicht erforderlich ist, dass in der einzelnen Sendung stets alle in dieser Frage in Betracht kommenden Meinungen dargestellt werden. Vielmehr kann aus dem Objektivitätsgebot allenfalls das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung des ORF folgen vergleiche zum Ganzen das E vom 1. März 2005, 2002/04/0194). Das bedeutet aber nicht, dass es für den ORF unter dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots irrelevant wäre, ob die in der Sachanalyse zugrunde gelegten Tatsachen richtig sind oder zumindest bei Einhaltung journalistischer Sorgfalt als wahr angenommen werden durften. Soweit für den Durchschnittsbetrachter der Sendung der Eindruck entstehen kann, die in der Dokumentation aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien (auch vom ORF) auf ihre Richtigkeit hin geprüft und für zutreffend befunden worden, entspricht der ORF dem Objektivitätsgebot nur dann, wenn eine solche Prüfung auch stattgefunden hat und von der Medienbehörde - im nachprüfenden Verfahren - als ausreichend erachtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030161.X04

Im RIS seit

21.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013030161_20140626X04