Die Aufgabe einer Sachanalyse ist es, Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären. Die Analyse hat beruhend auf nachvollziehbaren Tatsachen (§ 10 Abs 7 ORF-G 2001), also nach gründlicher Recherche zu erfolgen. Nicht erforderlich ist, dass in der einzelnen Sendung stets alle in dieser Frage in Betracht kommenden Meinungen dargestellt werden. Vielmehr kann aus dem Objektivitätsgebot allenfalls das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung des ORF folgen (vgl zum Ganzen das E vom 1. März 2005, 2002/04/0194). Das bedeutet aber nicht, dass es für den ORF unter dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots irrelevant wäre, ob die in der Sachanalyse zugrunde gelegten Tatsachen richtig sind oder zumindest bei Einhaltung journalistischer Sorgfalt als wahr angenommen werden durften. Soweit für den Durchschnittsbetrachter der Sendung der Eindruck entstehen kann, die in der Dokumentation aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien (auch vom ORF) auf ihre Richtigkeit hin geprüft und für zutreffend befunden worden, entspricht der ORF dem Objektivitätsgebot nur dann, wenn eine solche Prüfung auch stattgefunden hat und von der Medienbehörde - im nachprüfenden Verfahren - als ausreichend erachtet wird.Die Aufgabe einer Sachanalyse ist es, Ursachen, Zusammenhänge, Dimensionen und Wirkungen eines Ereignisses verständlich zu machen und zu erklären. Die Analyse hat beruhend auf nachvollziehbaren Tatsachen (Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G 2001), also nach gründlicher Recherche zu erfolgen. Nicht erforderlich ist, dass in der einzelnen Sendung stets alle in dieser Frage in Betracht kommenden Meinungen dargestellt werden. Vielmehr kann aus dem Objektivitätsgebot allenfalls das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung des ORF folgen vergleiche zum Ganzen das E vom 1. März 2005, 2002/04/0194). Das bedeutet aber nicht, dass es für den ORF unter dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots irrelevant wäre, ob die in der Sachanalyse zugrunde gelegten Tatsachen richtig sind oder zumindest bei Einhaltung journalistischer Sorgfalt als wahr angenommen werden durften. Soweit für den Durchschnittsbetrachter der Sendung der Eindruck entstehen kann, die in der Dokumentation aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien (auch vom ORF) auf ihre Richtigkeit hin geprüft und für zutreffend befunden worden, entspricht der ORF dem Objektivitätsgebot nur dann, wenn eine solche Prüfung auch stattgefunden hat und von der Medienbehörde - im nachprüfenden Verfahren - als ausreichend erachtet wird.