Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/03/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18545 A/2012

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/03/0131

Entscheidungsdatum

21.12.2012

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §10 Abs6;
ORF-G 2001 §10 Abs7;
ORF-G 2001 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was "Sache" ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2010/03/0009, sowie die weitere dort zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030131.X02

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2009030131_20121221X02

Rechtssatz für 2013/03/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18881 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/03/0161

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3;
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §10 Abs6;
ORF-G 2001 §10 Abs7;
ORF-G 2001 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0131 E 21. Dezember 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was "Sache" ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2010/03/0009, sowie die weitere dort zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030161.X02

Im RIS seit

21.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013030161_20140626X02

Rechtssatz für Ra 2020/03/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0009

Entscheidungsdatum

05.02.2020

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3
ORF-G 2001 §10 Abs5
ORF-G 2001 §10 Abs6
ORF-G 2001 §10 Abs7
ORF-G 2001 §4 Abs5

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/03/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0131 E 21. Dezember 2012 VwSlg 18545 A/2012 RS 2

Stammrechtssatz

Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was "Sache" ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2010/03/0009, sowie die weitere dort zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030009.L02

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030009_20200205L02