Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/03/0009
Entscheidungsdatum
05.02.2020
Index
16/02 Rundfunk
Norm
ORF-G 2001 §1 Abs3
ORF-G 2001 §10 Abs5
ORF-G 2001 §10 Abs6
ORF-G 2001 §10 Abs7
ORF-G 2001 §4 Abs5
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0010
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0131 E 21. Dezember 2012 VwSlg 18545 A/2012 RS 2
Stammrechtssatz
Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was "Sache" ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2010/03/0009, sowie die weitere dort zitierte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030009.L02
Im RIS seit
04.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
JWR_2020030009_20200205L02