Es ist zu beurteilen, welcher Konnex zwischen dem Hinweis auf ein Produkt, eine Dienstleistung oder Marke (fallbezogen: das Logo einer Tageszeitung, die auch als Sponsor der Sendung agiert) und der Handlung einer Sendung erforderlich ist, um von Produktplatzierung ausgehen zu können. In diesem Zusammenhang bezeichnet es ErwG 91 der RL 2010/13/EU als das entscheidende Kriterium, dass bei der Produktplatzierung der Hinweis auf ein Produkt in die Handlung der Sendung eingebaut ist, weshalb die Definition in Art 1 Abs 1 lit m RL 2010/13/EU das Wort "innerhalb" enthalte, während Hinweise auf Sponsoren, die während einer Sendung gezeigt würden, nicht Teil der Handlung seien.Es ist zu beurteilen, welcher Konnex zwischen dem Hinweis auf ein Produkt, eine Dienstleistung oder Marke (fallbezogen: das Logo einer Tageszeitung, die auch als Sponsor der Sendung agiert) und der Handlung einer Sendung erforderlich ist, um von Produktplatzierung ausgehen zu können. In diesem Zusammenhang bezeichnet es ErwG 91 der RL 2010/13/EU als das entscheidende Kriterium, dass bei der Produktplatzierung der Hinweis auf ein Produkt in die Handlung der Sendung eingebaut ist, weshalb die Definition in Artikel eins, Absatz eins, Litera m, RL 2010/13/EU das Wort "innerhalb" enthalte, während Hinweise auf Sponsoren, die während einer Sendung gezeigt würden, nicht Teil der Handlung seien.