Entgelte gebühren für "Leistungen" nach § 70 Abs 1 EisenbahnG 1957, woraus folgt, dass Entgelte nur für eine Inanspruchnahme eines Bahnhofs und seiner spezifischen Ausstattung für die konkrete Fernverkehrsnutzung gebühren kann. Derart geht es darum, der Ermittlung von Entgelten im Sinn der genannten gesetzlichen Bestimmung die konkrete Nutzung eines Personenbahnhofs durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen des Fernverkehrs zugrunde zu legen. Selbst wenn diese nicht kostendeckend verrechnet werden und im Ergebnis nicht von einem angemessenen Kostenersatz bzw einem branchenüblichen Entgelt gesprochen werden könnte, entbindet ein lediglich Teilkosten deckendes Entgelt nicht davon, dass sich die Bemessung des Entgelts von den tatsächlich anfallenden Kosten herleitet. Das bedeutet für den Kostenfaktor, dass dieser so gebildet werden müsste, dass er die tatsächlich entstehenden Kosten für diese Benützung zugrunde legt.Entgelte gebühren für "Leistungen" nach Paragraph 70, Absatz eins, EisenbahnG 1957, woraus folgt, dass Entgelte nur für eine Inanspruchnahme eines Bahnhofs und seiner spezifischen Ausstattung für die konkrete Fernverkehrsnutzung gebühren kann. Derart geht es darum, der Ermittlung von Entgelten im Sinn der genannten gesetzlichen Bestimmung die konkrete Nutzung eines Personenbahnhofs durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen des Fernverkehrs zugrunde zu legen. Selbst wenn diese nicht kostendeckend verrechnet werden und im Ergebnis nicht von einem angemessenen Kostenersatz bzw einem branchenüblichen Entgelt gesprochen werden könnte, entbindet ein lediglich Teilkosten deckendes Entgelt nicht davon, dass sich die Bemessung des Entgelts von den tatsächlich anfallenden Kosten herleitet. Das bedeutet für den Kostenfaktor, dass dieser so gebildet werden müsste, dass er die tatsächlich entstehenden Kosten für diese Benützung zugrunde legt.