Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2013/03/0092
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §58 Abs2;
EisenbahnG 1957 §58 Abs3;
EisenbahnG 1957 §58 Abs4;
Rechtssatz
Auch für den Fall, dass für sonstige nötige Leistungen nach § 58 Abs 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nicht alle Kosten bzw die Kosten nicht zur Gänze refundiert werden, muss der Ersatz jedenfalls in Relation zu den durch den Gebrauch seitens des zahlenden Eisenbahnverkehrsunternehmens verursachten Kosten stehen. Dies gilt auch für die Benützung eines Personenbahnhofs im Fernverkehr, wenn dieser eine für diese Verkehrsart entsprechende Ausstattung (etwa betreffend die Bahnsteiglänge bzw die Serviceeinrichtung auf dem Bahnsteig) verlangt.Auch für den Fall, dass für sonstige nötige Leistungen nach Paragraph 58, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nicht alle Kosten bzw die Kosten nicht zur Gänze refundiert werden, muss der Ersatz jedenfalls in Relation zu den durch den Gebrauch seitens des zahlenden Eisenbahnverkehrsunternehmens verursachten Kosten stehen. Dies gilt auch für die Benützung eines Personenbahnhofs im Fernverkehr, wenn dieser eine für diese Verkehrsart entsprechende Ausstattung (etwa betreffend die Bahnsteiglänge bzw die Serviceeinrichtung auf dem Bahnsteig) verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030092.X08
Im RIS seit
11.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2013030092_20141127X08