Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2013/03/0092

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §58 Abs2;
EisenbahnG 1957 §58 Abs3;
EisenbahnG 1957 §58 Abs4;

Rechtssatz

Auch für den Fall, dass für sonstige nötige Leistungen nach Paragraph 58, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nicht alle Kosten bzw die Kosten nicht zur Gänze refundiert werden, muss der Ersatz jedenfalls in Relation zu den durch den Gebrauch seitens des zahlenden Eisenbahnverkehrsunternehmens verursachten Kosten stehen. Dies gilt auch für die Benützung eines Personenbahnhofs im Fernverkehr, wenn dieser eine für diese Verkehrsart entsprechende Ausstattung (etwa betreffend die Bahnsteiglänge bzw die Serviceeinrichtung auf dem Bahnsteig) verlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030092.X08

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2013030092_20141127X08