Für die Entrichtung des Entgelts normiert § 70 Abs 1 EisenbahnG 1957 das Prinzip, dass diese Entgelte nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts zu ermitteln sind. Da es sich im Grunde des § 58 Abs 2 EisenbahnG 1957 bei der Mitbenützung von Bahnhöfen um eine "Serviceleistung" iS dieser Bestimmung handelt, ist folglich auch § 70 Abs 2 zweiter Satz leg cit einschlägig, wonach für die Höhe des Entgelts für Serviceleistungen die Wettbewerbssituation auf dem Schienenverkehrsmarkt zu berücksichtigen ist.Für die Entrichtung des Entgelts normiert Paragraph 70, Absatz eins, EisenbahnG 1957 das Prinzip, dass diese Entgelte nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts zu ermitteln sind. Da es sich im Grunde des Paragraph 58, Absatz 2, EisenbahnG 1957 bei der Mitbenützung von Bahnhöfen um eine "Serviceleistung" iS dieser Bestimmung handelt, ist folglich auch Paragraph 70, Absatz 2, zweiter Satz leg cit einschlägig, wonach für die Höhe des Entgelts für Serviceleistungen die Wettbewerbssituation auf dem Schienenverkehrsmarkt zu berücksichtigen ist.