Die in § 11 StbG normierte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft ist im Fall des Vorliegens des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs1 Z 6 StbG zu verneinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2008/01/0382, mwN), weshalb schon deshalb eine Ermessensübung nach § 11 StbG nicht möglich ist.Die in Paragraph 11, StbG normierte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft ist im Fall des Vorliegens des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Abs1 Ziffer 6, StbG zu verneinen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2008/01/0382, mwN), weshalb schon deshalb eine Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG nicht möglich ist.