Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/01/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/01/0230

Entscheidungsdatum

24.06.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet keinen Raum, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291, mwN). Davon ausgehend stehen Verhaltensweisen wie die vom Verleihungswerber gesetzten - die vorsätzliche Unterlassung der Hilfeleistung nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall - der Verleihung im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegen. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht vergleiche zu fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Imstichlassen eines Verletzten das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0586, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008010230.X05

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2008010230_20100624X05

Rechtssatz für 2013/01/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/01/0133

Entscheidungsdatum

24.10.2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0230 E 24. Juni 2010 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet keinen Raum, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291, mwN). Davon ausgehend stehen Verhaltensweisen wie die vom Verleihungswerber gesetzten - die vorsätzliche Unterlassung der Hilfeleistung nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall - der Verleihung im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegen. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht vergleiche zu fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Imstichlassen eines Verletzten das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0586, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010133.X03

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2013010133_20131024X03

Rechtssatz für 2013/01/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/01/0172

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0230 E 24. Juni 2010 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet keinen Raum, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291, mwN). Davon ausgehend stehen Verhaltensweisen wie die vom Verleihungswerber gesetzten - die vorsätzliche Unterlassung der Hilfeleistung nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall - der Verleihung im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegen. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht vergleiche zu fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Imstichlassen eines Verletzten das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0586, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010172.X01

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2013010172_20140424X01

Rechtssatz für 2013/01/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/01/0120

Entscheidungsdatum

18.06.2014

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0230 E 24. Juni 2010 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet keinen Raum, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291, mwN). Davon ausgehend stehen Verhaltensweisen wie die vom Verleihungswerber gesetzten - die vorsätzliche Unterlassung der Hilfeleistung nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall - der Verleihung im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegen. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht vergleiche zu fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Imstichlassen eines Verletzten das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0586, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010120.X01

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2013010120_20140618X01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0058

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0058

Entscheidungsdatum

19.05.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0230 E 24. Juni 2010 RS 5 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet keinen Raum, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291, mwN). Davon ausgehend stehen Verhaltensweisen wie die vom Verleihungswerber gesetzten - die vorsätzliche Unterlassung der Hilfeleistung nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall - der Verleihung im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegen. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht vergleiche zu fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Imstichlassen eines Verletzten das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0586, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010058.L01

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010058_20210519L01