Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2021/01/0058
Entscheidungsdatum
19.05.2021
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/01/0230 E 24. Juni 2010 RS 5 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet keinen Raum, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291, mwN). Davon ausgehend stehen Verhaltensweisen wie die vom Verleihungswerber gesetzten - die vorsätzliche Unterlassung der Hilfeleistung nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall - der Verleihung im Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG entgegen. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht (vgl. zu fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Imstichlassen eines Verletzten das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0586, mwN).Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet keinen Raum, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291, mwN). Davon ausgehend stehen Verhaltensweisen wie die vom Verleihungswerber gesetzten - die vorsätzliche Unterlassung der Hilfeleistung nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall - der Verleihung im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegen. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht vergleiche zu fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Imstichlassen eines Verletzten das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0586, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010058.L01
Im RIS seit
14.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021
Dokumentnummer
JWR_2021010058_20210519L01