Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/01/0002
Entscheidungsdatum
21.11.2013
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten (vgl. das Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0034, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten vergleiche das Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0034, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010002.X03
Im RIS seit
18.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
JWR_2013010002_20131121X03