Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/21/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18624 A/2013

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/21/0072

Entscheidungsdatum

16.05.2013

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FPG 2005 §55a Abs1 idF 2011/I/038
32008L0115 Rückführungs-RL

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2012/21/0073
2012/21/0074

Rechtssatz

Die (vom Antrag stellenden Fremden nachzuweisenden) "besonderen Umstände" sind in Paragraph 55 a, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 nur dahin umschrieben, dass sie die Verlängerung der Ausreisefrist "notwendig machen". Daraus folgt, dass schon dann, wenn die vom Gesetz für den Durchschnittsfall in typisierender Weise als ausreichend unterstellte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nicht genügt, "besondere" Umstände iSd genannten Bestimmung vorliegen. Die "Besonderheit" dieser Umstände liegt demnach darin, dass sie die Notwendigkeit der Einräumung einer mehr als 14-tägigen Ausreisefrist begründen. Es können also auch dann "besondere" Umstände iSd Paragraph 55 a, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 gegeben sein, wenn sie bei "ehemaligen Asylwerbern der Regelfall" sind. Das steht für sich genommen schon vor dem Hintergrund des in der RückführungsRL postulierten Vorrangs der freiwilligen Ausreise einer entsprechenden Fristverlängerung nicht entgegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210072.X03

Im RIS seit

05.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2012210072_20130516X03