Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/11/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/11/0151

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

PsychotherapieG §10 Abs2 Z4;
PsychotherapieG §10 Abs2 Z6;
PsychotherapieG §10 Abs2;
PsychotherapieG §3 Abs2 Z2;
PsychotherapieG §4 Abs3;

Rechtssatz

Die erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums ersetzt nicht die positive Eignungsfeststellung, ist sie doch neben dieser zusätzliches Erfordernis nach Paragraph 10, Absatz 2, PsychotherapieG. Auch wenn das psychotherapeutische Propädeutikum (mit Ausnahme des Praktikums nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, PsychotherapieG) in mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit anerkannten Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren ist und die Anerkennung voraussetzt, dass die Vermittlung der Ausbildungsziele durch die jeweilige Einrichtung gewährleistet ist (Paragraph 4, Absatz 3, PsychotherapieG), kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, er habe schon durch die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums seine Eignung bewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012110151.X01

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2012110151_20150326X01