Die erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums ersetzt nicht die positive Eignungsfeststellung, ist sie doch neben dieser zusätzliches Erfordernis nach § 10 Abs. 2 PsychotherapieG. Auch wenn das psychotherapeutische Propädeutikum (mit Ausnahme des Praktikums nach § 3 Abs. 2 Z 2 PsychotherapieG) in mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit anerkannten Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren ist und die Anerkennung voraussetzt, dass die Vermittlung der Ausbildungsziele durch die jeweilige Einrichtung gewährleistet ist (§ 4 Abs. 3 PsychotherapieG), kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, er habe schon durch die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums seine Eignung bewiesen.Die erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums ersetzt nicht die positive Eignungsfeststellung, ist sie doch neben dieser zusätzliches Erfordernis nach Paragraph 10, Absatz 2, PsychotherapieG. Auch wenn das psychotherapeutische Propädeutikum (mit Ausnahme des Praktikums nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, PsychotherapieG) in mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit anerkannten Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren ist und die Anerkennung voraussetzt, dass die Vermittlung der Ausbildungsziele durch die jeweilige Einrichtung gewährleistet ist (Paragraph 4, Absatz 3, PsychotherapieG), kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, er habe schon durch die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums seine Eignung bewiesen.