Der bloße Umstand, dass für aus einer bestimmten Richtung kommende Kunden der Weg zu der einen Apotheke an der anderen vorbeiführt, spricht nicht gegen die Anwendung der Divisionsmethode. Vielmehr ergibt sich bei einer lebensnahen Betrachtung unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit der Betriebsstätte sowohl mit Kraftfahrzeugen als auch zu Fuß (vgl. E 16. Juni 2009, 2005/10/0107 = VwSlg 17709 A/2009), dass eine lediglich um 200 m größere Entfernung für die Entscheidung zum Aufsuchen der einen oder anderen Apotheke regelmäßig nicht ausschlaggebend ist. Die Behauptung, dass es sich bei Apothekenkunden zum Teil um kranke Personen handle, kann daran nichts ändern.Der bloße Umstand, dass für aus einer bestimmten Richtung kommende Kunden der Weg zu der einen Apotheke an der anderen vorbeiführt, spricht nicht gegen die Anwendung der Divisionsmethode. Vielmehr ergibt sich bei einer lebensnahen Betrachtung unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit der Betriebsstätte sowohl mit Kraftfahrzeugen als auch zu Fuß vergleiche E 16. Juni 2009, 2005/10/0107 = VwSlg 17709 A/2009), dass eine lediglich um 200 m größere Entfernung für die Entscheidung zum Aufsuchen der einen oder anderen Apotheke regelmäßig nicht ausschlaggebend ist. Die Behauptung, dass es sich bei Apothekenkunden zum Teil um kranke Personen handle, kann daran nichts ändern.