Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/10/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/10/0125

Entscheidungsdatum

20.11.2013

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 idF 2006/I/041;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass für aus einer bestimmten Richtung kommende Kunden der Weg zu der einen Apotheke an der anderen vorbeiführt, spricht nicht gegen die Anwendung der Divisionsmethode. Vielmehr ergibt sich bei einer lebensnahen Betrachtung unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit der Betriebsstätte sowohl mit Kraftfahrzeugen als auch zu Fuß vergleiche E 16. Juni 2009, 2005/10/0107 = VwSlg 17709 A/2009), dass eine lediglich um 200 m größere Entfernung für die Entscheidung zum Aufsuchen der einen oder anderen Apotheke regelmäßig nicht ausschlaggebend ist. Die Behauptung, dass es sich bei Apothekenkunden zum Teil um kranke Personen handle, kann daran nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100125.X02

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2012100125_20131120X02