Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2012/08/0305
Entscheidungsdatum
04.09.2013
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs3;
VwRallg;
Rechtssatz
Liegt einer der Tatbestände des § 10 Abs. 1 AlVG vor, hat es zu den im zweiten Teil dieses Absatzes vorgesehenen Sanktionen zu kommen. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des Arbeitsmarktservice. Dieses hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0199).Liegt einer der Tatbestände des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor, hat es zu den im zweiten Teil dieses Absatzes vorgesehenen Sanktionen zu kommen. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des Arbeitsmarktservice. Dieses hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0199).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080305.X03
Im RIS seit
02.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014
Dokumentnummer
JWR_2012080305_20130904X03