Die Doppelqualifizierung nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und § 33 Abs. 2 lit. d Tir FlVfLG 1996 kommt nur dann in Frage, wenn die verteilten Grundstücke das rechtlich gleiche Schicksal wie die Gemeindegutsgrundstücke des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 Tir FlVfLG 1996 erfuhren, also zuerst im Eigentum der Gemeinde standen, dann durch einen Regulierungsakt auf die Agrargemeinschaft übertragen wurden, und keine Hauptteilung oder ein dieser vergleichbarer Akt vorlag. Handelte es sich dabei um Waldgrundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, liegt sowohl Gemeindegut als auch Teilwald vor (zur Definition des Teilwaldes siehe § 33 Abs. 3 Tir FlVfLG 1996). Ausgehend von dieser Konstellation begegnet die durch die Behörde vorgenommene Doppelqualifizierung und die Klarstellung der für solche Grundstücke geltenden Normen (Teilwaldregelungen als lex specialis) keinen Bedenken (vgl. B VfGH 20. juni 2012, B 201/12-3; B VfGH 21. September 2012, B 788/12-3; E 20. November 2014, 2012/07/0256).Die Doppelqualifizierung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 kommt nur dann in Frage, wenn die verteilten Grundstücke das rechtlich gleiche Schicksal wie die Gemeindegutsgrundstücke des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 erfuhren, also zuerst im Eigentum der Gemeinde standen, dann durch einen Regulierungsakt auf die Agrargemeinschaft übertragen wurden, und keine Hauptteilung oder ein dieser vergleichbarer Akt vorlag. Handelte es sich dabei um Waldgrundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, liegt sowohl Gemeindegut als auch Teilwald vor (zur Definition des Teilwaldes siehe Paragraph 33, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996). Ausgehend von dieser Konstellation begegnet die durch die Behörde vorgenommene Doppelqualifizierung und die Klarstellung der für solche Grundstücke geltenden Normen (Teilwaldregelungen als lex specialis) keinen Bedenken vergleiche B VfGH 20. juni 2012, B 201/12-3; B VfGH 21. September 2012, B 788/12-3; E 20. November 2014, 2012/07/0256).