Ein Zusammenlegungsverfahren ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass die - als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke - zugeteilten Grundabfindungen eines solchen Verfahrens hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Finden solche Verfahren in Bezug auf Gemeindegutsgrundstücke statt, so treten die Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke, weshalb die Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibt, wenn eine solche für die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke anzunehmen war (vgl. E 28. Februar 2013, 2012/07/0162). Mit einem solchen Vorgang ist ein Ankauf von Grundstücken durch die Agrargemeinschaft nicht zu vergleichen (vgl E 30. Juni 2011, 2011/07/0075, 2011/07/0010; E VfGH 10. Dezember 2010, VfSlg 19262).Ein Zusammenlegungsverfahren ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass die - als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke - zugeteilten Grundabfindungen eines solchen Verfahrens hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Finden solche Verfahren in Bezug auf Gemeindegutsgrundstücke statt, so treten die Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke, weshalb die Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibt, wenn eine solche für die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke anzunehmen war vergleiche E 28. Februar 2013, 2012/07/0162). Mit einem solchen Vorgang ist ein Ankauf von Grundstücken durch die Agrargemeinschaft nicht zu vergleichen vergleiche E 30. Juni 2011, 2011/07/0075, 2011/07/0010; E VfGH 10. Dezember 2010, VfSlg 19262).