Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/07/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/07/0256

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §4;
FlVfGG §5 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §25 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;

Rechtssatz

Ein Zusammenlegungsverfahren ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass die - als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke - zugeteilten Grundabfindungen eines solchen Verfahrens hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Finden solche Verfahren in Bezug auf Gemeindegutsgrundstücke statt, so treten die Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke, weshalb die Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibt, wenn eine solche für die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke anzunehmen war vergleiche E 28. Februar 2013, 2012/07/0162). Mit einem solchen Vorgang ist ein Ankauf von Grundstücken durch die Agrargemeinschaft nicht zu vergleichen vergleiche E 30. Juni 2011, 2011/07/0075, 2011/07/0010; E VfGH 10. Dezember 2010, VfSlg 19262).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070256.X03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2012070256_20141120X03