Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/07/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/07/0166

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2014/070;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2014/070;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litd idF 2014/070;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs4 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs5 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs6 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs8 idF 2014/070;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/07/0175 E 20. November 2014

Rechtssatz

Dem neu formulierten (und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht anwendbaren) Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, liegt die Vorstellung (einer Doppelqualifikation als Gemeindegut und Teilwald) zu Grunde. Ausdrücklich heißt es nun im Gesetzestext, dass "diese Grundstücke im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut zählen; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinne der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt." Aus den Erläuterungen zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1996 der Novelle LGBl. Nr. 70/2014(Landtagsmaterialien 157/14, römisch zwei, S. 5) geht hervor, dass Teilwälder bei Vorliegen der Voraussetzungen der Litera c, auch zum Gemeindegut zählen. Ungeachtet dessen bleiben sie im Verband der agrarischen Rechte eine Besonderheit, weil sie jeweils nur mit einer Liegenschaft oder Person verbunden sind, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind, und weil sie darüber hinaus nicht auf den Haus- und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt sind vergleiche E VfGH 1. Oktober 2013, G 27 aus 2012,), dies im Unterschied zum ideellen Anteilsrecht. Diese Eigenart der Teilwaldrechte muss daher auch dann gewahrt bleiben, wenn sie auf atypischem Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 bestehen. Die Bestimmungen über das atypische Gemeindegut sind daher auf Teilwaldrechte mit der Maßgabe anzuwenden, dass dadurch in das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten nicht eingegriffen wird. Im Übrigen gelten auch für Teilwälder auf Gemeindegut die spezifischen Bestimmungen für Teilwälder, wie insbesondere Paragraph 40, Absatz 4 bis 7 Tir FlVfLG 1996 (zu beachten sind aber die vorgeschlagenen Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 40, Absatz 5 und 6 im neuen Paragraph 40, Absatz 8, Tir FlVfLG 1996).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070166.X04

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2012070166_20141120X04