Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/07/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2012/07/0137

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs1;
32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Frage der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000, mit dem festgestellt wird, dass für ein Projekt keine UVP durchzuführen ist, für Nachbarn (in einem gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren), denen in diesem Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt, sprach der EuGH mit Urteil vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, "Gruber", aus: Artikel 11, der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung' erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat. In den Entscheidungsgründen führte der EuGH aus, dass nach Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2011/92 die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit", die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92 gelten. Nach der Definition in Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92 gehört zur "betroffenen Öffentlichkeit" die von Entscheidungsverfahren in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Der EuGH wertet die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92 durchzuführen, als Entscheidung, Handlung oder Unterlassung iSd Richtlinie 2011/92.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X09

Im RIS seit

20.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2012070137_20151217X09