Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/07/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2012/07/0104

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §69 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1996 §69;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0159 2012/07/0158

Rechtssatz

Die Gemeinde kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, Tir FlVfLG 1996 die Abänderung des Regulierungsplanes durch die Aufnahme bestimmter Regelungsinhalte beantragen; diese Anträge müssen auf einem Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans beruhen. Verletzt die Aufnahme der vorgeschlagenen, den derzeitigen Inhalt abändernden Bestimmungen in den Regulierungsplan Rechte Dritter oder führte die Abänderung dazu, dass im solcherart abgeänderten Regulierungsplan dann einander inhaltlich widersprechende Bestimmungen enthalten wären, so hat die Behörde einen solchen Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für Abänderungsanträge, die mehr als untergeordnete Änderungen des Regulierungsplanes bewirkten, würde doch sonst der Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 69, Tir FlVfLG 1996 überschritten vergleiche E 15. September 2011, 2011/07/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070104.X08

Im RIS seit

21.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2012070104_20140220X08