Die Gemeinde kann nach § 69 Abs 1 lit b Tir FlVfLG 1996 die Abänderung des Regulierungsplanes durch die Aufnahme bestimmter Regelungsinhalte beantragen; diese Anträge müssen auf einem Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans beruhen. Verletzt die Aufnahme der vorgeschlagenen, den derzeitigen Inhalt abändernden Bestimmungen in den Regulierungsplan Rechte Dritter oder führte die Abänderung dazu, dass im solcherart abgeänderten Regulierungsplan dann einander inhaltlich widersprechende Bestimmungen enthalten wären, so hat die Behörde einen solchen Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für Abänderungsanträge, die mehr als untergeordnete Änderungen des Regulierungsplanes bewirkten, würde doch sonst der Rahmen des Verfahrens nach § 69 Tir FlVfLG 1996 überschritten (vgl. E 15. September 2011, 2011/07/0192).Die Gemeinde kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, Tir FlVfLG 1996 die Abänderung des Regulierungsplanes durch die Aufnahme bestimmter Regelungsinhalte beantragen; diese Anträge müssen auf einem Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans beruhen. Verletzt die Aufnahme der vorgeschlagenen, den derzeitigen Inhalt abändernden Bestimmungen in den Regulierungsplan Rechte Dritter oder führte die Abänderung dazu, dass im solcherart abgeänderten Regulierungsplan dann einander inhaltlich widersprechende Bestimmungen enthalten wären, so hat die Behörde einen solchen Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für Abänderungsanträge, die mehr als untergeordnete Änderungen des Regulierungsplanes bewirkten, würde doch sonst der Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 69, Tir FlVfLG 1996 überschritten vergleiche E 15. September 2011, 2011/07/0192).