Nach dem Aufbau des § 33 Tir FlVfLG 1996, der die agrargemeinschaftlichen Grundstücke umfassend definiert, beschreibt dessen Abs 2 lit c die zwei Erscheinungsformen von Gemeindegut, und zwar in abschließender Weise. Grundstücke, auf die keine der beiden Erscheinungsformen zutrifft, zählen nicht zum Gemeindegut. Der Unterschied zwischen den Z 1 und Z 2 des § 33 Abs 2 lit c Tir FlVfLG 1996 liegt in der unterschiedlichen Zuordnung des Eigentums. Umschreibt die Z 1 Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen, so spricht die Z 2 von Grundstücken, die vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, nunmehr aber im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehen.Nach dem Aufbau des Paragraph 33, Tir FlVfLG 1996, der die agrargemeinschaftlichen Grundstücke umfassend definiert, beschreibt dessen Absatz 2, Litera c, die zwei Erscheinungsformen von Gemeindegut, und zwar in abschließender Weise. Grundstücke, auf die keine der beiden Erscheinungsformen zutrifft, zählen nicht zum Gemeindegut. Der Unterschied zwischen den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Tir FlVfLG 1996 liegt in der unterschiedlichen Zuordnung des Eigentums. Umschreibt die Ziffer eins, Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen, so spricht die Ziffer 2, von Grundstücken, die vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, nunmehr aber im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehen.