Die Ausnahmeregelung in § 81 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 in Verbindung mit dem in § 80 Abs. 1 ForstG 1975 verankerten Verbot von Fällungen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit Trassenaufhiebe, die zweifellos eine (jedenfalls vorübergehende) Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen zur Waldkultur darstellen, nicht als Rodung im Sinn des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 bzw. der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVPG 2000 qualifiziert werden könnten.Die Ausnahmeregelung in Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, ForstG 1975 in Verbindung mit dem in Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 verankerten Verbot von Fällungen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit Trassenaufhiebe, die zweifellos eine (jedenfalls vorübergehende) Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen zur Waldkultur darstellen, nicht als Rodung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 bzw. der Ziffer 46, Litera a, des Anhanges 1 zum UVPG 2000 qualifiziert werden könnten.