Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/04/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2012/04/0086

Entscheidungsdatum

16.10.2013

Index

L71069 Marktordnungen Wien

Norm

MO Wr 2006 §22;
MO Wr 2006 §23;
MO Wr 2006 §27 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0087

Rechtssatz

Die nachträgliche Zulassung von abweichenden Maßnahmen nach Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006 (eine derartige Zulassung von abweichenden Maßnahmen kann auch im Zuge der marktbehördlichen Bewilligung selbst erfolgen) setzt grundsätzlich einen marktbehördlichen Konsens voraus. Nur von diesem können nach Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006 abweichende Maßnahmen zugelassen werden, etwa weil erst nach Erteilung der marktbehördlichen Bewilligung zum Vorschein kommt, dass die durch die marktbehördliche Bewilligung genehmigten Toilettenanlagen aus einem in Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006 genannten Grund, z.B. wegen entgegenstehender Bestimmungen des Denkmalschutzes, nicht realisierbar sind. Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006 kann jedoch nicht dazu dienen, eine marktbehördliche Bewilligung nach Paragraphen 22, ff Wr MO 2006 in anderer Hinsicht nachträglich abzuändern bzw. einen nicht der marktbehördlichen Bewilligung entsprechenden "Status" zu genehmigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040086.X06

Im RIS seit

13.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2012040086_20131016X06