Die nachträgliche Zulassung von abweichenden Maßnahmen nach § 27 Abs. 5 Wr MO 2006 (eine derartige Zulassung von abweichenden Maßnahmen kann auch im Zuge der marktbehördlichen Bewilligung selbst erfolgen) setzt grundsätzlich einen marktbehördlichen Konsens voraus. Nur von diesem können nach § 27 Abs. 5 Wr MO 2006 abweichende Maßnahmen zugelassen werden, etwa weil erst nach Erteilung der marktbehördlichen Bewilligung zum Vorschein kommt, dass die durch die marktbehördliche Bewilligung genehmigten Toilettenanlagen aus einem in § 27 Abs. 5 Wr MO 2006 genannten Grund, z.B. wegen entgegenstehender Bestimmungen des Denkmalschutzes, nicht realisierbar sind. Eine Ausnahmebewilligung nach § 27 Abs. 5 Wr MO 2006 kann jedoch nicht dazu dienen, eine marktbehördliche Bewilligung nach §§ 22 ff Wr MO 2006 in anderer Hinsicht nachträglich abzuändern bzw. einen nicht der marktbehördlichen Bewilligung entsprechenden "Status" zu genehmigen.Die nachträgliche Zulassung von abweichenden Maßnahmen nach Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006 (eine derartige Zulassung von abweichenden Maßnahmen kann auch im Zuge der marktbehördlichen Bewilligung selbst erfolgen) setzt grundsätzlich einen marktbehördlichen Konsens voraus. Nur von diesem können nach Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006 abweichende Maßnahmen zugelassen werden, etwa weil erst nach Erteilung der marktbehördlichen Bewilligung zum Vorschein kommt, dass die durch die marktbehördliche Bewilligung genehmigten Toilettenanlagen aus einem in Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006 genannten Grund, z.B. wegen entgegenstehender Bestimmungen des Denkmalschutzes, nicht realisierbar sind. Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006 kann jedoch nicht dazu dienen, eine marktbehördliche Bewilligung nach Paragraphen 22, ff Wr MO 2006 in anderer Hinsicht nachträglich abzuändern bzw. einen nicht der marktbehördlichen Bewilligung entsprechenden "Status" zu genehmigen.