Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/04/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/04/0086

Entscheidungsdatum

16.10.2013

Index

L71069 Marktordnungen Wien

Norm

MO Wr 2006 §22;
MO Wr 2006 §23 Abs2;
MO Wr 2006 §23 Abs3;
MO Wr 2006 §27 Abs1;
MO Wr 2006 §27 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0087

Rechtssatz

Im Rahmen einer marktbehördlichen Bewilligung nach Paragraph 22, Wr MO 2006 ist auf Grundlage des Projektes nach Paragraph 23, Absatz 2, Wr MO 2006 (und den in diesem Projekt angeführten Verabreichungsplätzen) bei Gastronomiebetrieben auch zu prüfen, ob die in Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit. geforderte Mindestausstattung vorhanden ist. Vorhandene Abweichungen sind durch die Marktverwaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006 zuzulassen. Da Paragraph 27, Absatz 5, Wr MO 2006 im Gegensatz zu Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. für die Zulassung von Abweichungen keinen Antrag verlangt, erfolgt eine Zulassung abweichender Maßnahmen nach Paragraph 27, Absatz 5, leg. cit. auch dann, wenn eine marktbehördliche Bewilligung für eine Marktstandeinrichtung der Gastronomie nach Paragraph 22, leg. cit. erteilt wird, welche dem beantragten Projekt zufolge (Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit.) eine Abweichung zu Paragraph 27, Absatz eins, Wr MO 2006 enthält. Dagegen kann dem Verordnungsgeber (schon unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes) nicht unterstellt werden, er habe normieren wollen, dass die Marktbehörde gemäß Paragraph 22, Wr MO 2006 verpflichtet sein sollte, Bauten der Gastronomie zu genehmigen, welche der vorgeschriebenen Mindestausstattung nach Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit. nicht entsprechen, um sodann (nach Fertigstellung der genehmigten Anlage) auf die Beseitigung dieses bewilligten verordnungswidrigen Zustandes der Bauten (etwa im Wege von gebotenen Verwaltungsstrafverfahren) dringen zu müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040086.X04

Im RIS seit

13.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2012040086_20131016X04