Dass die Gesundheit (unter anderem) der Kunden oder Kundinnen, die den Marktstand der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, nicht gefährdet wird, ist gemäß § 23 Abs. 1 Z. 2 der Wr MO 2006 ein Bewilligungskriterium. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Toilettenanlage bei Gastgewerbebetrieben aus hygienischen Gesichtspunkten im Hinblick auf eine allfällige Gesundheitsgefährdung zu prüfen ist (vgl. idZ etwa das E vom 1. September 1998, 98/05/0106).Dass die Gesundheit (unter anderem) der Kunden oder Kundinnen, die den Marktstand der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, nicht gefährdet wird, ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, der Wr MO 2006 ein Bewilligungskriterium. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Toilettenanlage bei Gastgewerbebetrieben aus hygienischen Gesichtspunkten im Hinblick auf eine allfällige Gesundheitsgefährdung zu prüfen ist vergleiche idZ etwa das E vom 1. September 1998, 98/05/0106).