Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/03/0180

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §190 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Es ist für die Beurteilung nach Paragraph 12, WaffG 1996 nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls (familiäre Gewalt mit Verletzungsfolgen) von einer Verfolgung (allenfalls auch nach einem diversionellen Vorgehen) Abstand nahm, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH, und das E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0063). Die Behörde hat daher die Frage der Erlassung eines Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung betreffend die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gebunden zu sein (Hinweis E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030180.X04

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2012030180_20130319X04

Rechtssatz für 2013/03/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/03/0097

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §190 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0180 E 19. März 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist für die Beurteilung nach Paragraph 12, WaffG 1996 nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls (familiäre Gewalt mit Verletzungsfolgen) von einer Verfolgung (allenfalls auch nach einem diversionellen Vorgehen) Abstand nahm, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH, und das E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0063). Die Behörde hat daher die Frage der Erlassung eines Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung betreffend die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gebunden zu sein (Hinweis E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030097.X02

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2013030097_20130918X02