Es ist für die Beurteilung nach § 12 WaffG 1996 nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls (familiäre Gewalt mit Verletzungsfolgen) von einer Verfolgung (allenfalls auch nach einem diversionellen Vorgehen) Abstand nahm, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH, und das E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0063). Die Behörde hat daher die Frage der Erlassung eines Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung betreffend die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gebunden zu sein (Hinweis E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0063).Es ist für die Beurteilung nach Paragraph 12, WaffG 1996 nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls (familiäre Gewalt mit Verletzungsfolgen) von einer Verfolgung (allenfalls auch nach einem diversionellen Vorgehen) Abstand nahm, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (Hinweis E vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH, und das E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0063). Die Behörde hat daher die Frage der Erlassung eines Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung betreffend die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gebunden zu sein (Hinweis E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0063).