Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/03/0156

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §14 Abs2;

Rechtssatz

Schleichwerbung setzt einerseits die Absicht, einen Werbezweck zu erreichen, und andererseits die Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck voraus (Hinweis E vom 21. Oktober 2011, 2009/03/0172). Von der (grundsätzlich zulässigen) Werbung unterscheidet sich die unzulässige Schleichwerbung durch die Irreführung über den Werbezweck. Ist der Werbezweck einer Sendung bzw eines Sendeteils offensichtlich und wird der Zuschauer über den Werbezweck nicht in die Irre geführt, so liegt von vornherein keine Schleichwerbung vor. Bei der Beurteilung, ob eine Erwähnung oder Darstellung von Waren und Dienstleistungen über den eigentlichen Zweck, nämlich den Werbezweck, irreführen kann, ist auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer abzustellen (Hinweis E vom 30. September 2010, 2009/03/0174, und E vom 21. Oktober 2011, 2009/03/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030156.X01

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2011030156_20130918X01

Rechtssatz für 2012/03/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18696 A/2013

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/03/0162

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1a Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0156 E 18. September 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Schleichwerbung setzt einerseits die Absicht, einen Werbezweck zu erreichen, und andererseits die Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck voraus (Hinweis E vom 21. Oktober 2011, 2009/03/0172). Von der (grundsätzlich zulässigen) Werbung unterscheidet sich die unzulässige Schleichwerbung durch die Irreführung über den Werbezweck. Ist der Werbezweck einer Sendung bzw eines Sendeteils offensichtlich und wird der Zuschauer über den Werbezweck nicht in die Irre geführt, so liegt von vornherein keine Schleichwerbung vor. Bei der Beurteilung, ob eine Erwähnung oder Darstellung von Waren und Dienstleistungen über den eigentlichen Zweck, nämlich den Werbezweck, irreführen kann, ist auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer abzustellen (Hinweis E vom 30. September 2010, 2009/03/0174, und E vom 21. Oktober 2011, 2009/03/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030162.X03

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2012030162_20130918X03