Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/04/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18602 A/2013

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2011/04/0042

Entscheidungsdatum

09.04.2013

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
E3R E07201000
E3R E07202000

Norm

32004L0017 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr;
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art3 Abs1;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art3 Abs2;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art3 Abs3;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Gemäß Artikel 3, Absatz 2 und 3 der VO 1370 aus 2007, kann die Festsetzung von Höchsttarifen auch Gegenstand allgemeiner Vorschriften sein. Dies ändert aber nichts daran, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, öffentliche Dienstleistungsaufträge (im Sinne der VO 1370 aus 2007,) nach den Vorschriften des unionsrechtlichen Vergaberechts (Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG) zu vergeben:

Dies ergibt sich einerseits aus Artikel 3, Absatz eins, sowie Artikel 5, Absatz eins, der VO 1370 aus 2007,, welche vorsehen, dass die Gewährung (unter anderem) von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch eine zuständige Behörde an einen ausgewählten Bewerber im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt bzw. öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben werden, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Noch deutlicher wird dies andererseits durch den 9. Erwägungsgrund zur VO 1370 aus 2007,, wo es ausdrücklich heißt, dass alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bedingungen dieser Verordnung frei auszuwählen. Daher kommen die genannten Ausnahmemöglichkeiten der VO 1370 aus 2007, bei einer Ausschreibung von prioritären Dienstleistungen im Sinne der Vergaberichtlinien nicht zum Tragen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040042.X07

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011040042_20130409X07

Rechtssatz für 2012/03/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2012/03/0147

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
E3R E07201000
E3R E07202000

Norm

32004L0017 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr;
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art3 Abs1;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art3 Abs2;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art3 Abs3;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs1;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0042 E 9. April 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Gemäß Artikel 3, Absatz 2 und 3 der VO 1370 aus 2007, kann die Festsetzung von Höchsttarifen auch Gegenstand allgemeiner Vorschriften sein. Dies ändert aber nichts daran, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, öffentliche Dienstleistungsaufträge (im Sinne der VO 1370 aus 2007,) nach den Vorschriften des unionsrechtlichen Vergaberechts (Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG) zu vergeben:

Dies ergibt sich einerseits aus Artikel 3, Absatz eins, sowie Artikel 5, Absatz eins, der VO 1370 aus 2007,, welche vorsehen, dass die Gewährung (unter anderem) von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch eine zuständige Behörde an einen ausgewählten Bewerber im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt bzw. öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben werden, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. Noch deutlicher wird dies andererseits durch den 9. Erwägungsgrund zur VO 1370 aus 2007,, wo es ausdrücklich heißt, dass alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bedingungen dieser Verordnung frei auszuwählen. Daher kommen die genannten Ausnahmemöglichkeiten der VO 1370 aus 2007, bei einer Ausschreibung von prioritären Dienstleistungen im Sinne der Vergaberichtlinien nicht zum Tragen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012030147.X07

Im RIS seit

29.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2012030147_20150324X07