§ 9 Abs 2 LuftfahrtG stellt auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Insoweit sind naturschutzrechtliche Einwände gegen die Bewilligung genauso beachtlich, wie umgekehrt etwa auch die ins Treffen geführte volksmedizinische Versorgung in die Abwägung einzufließen hat. Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen für die beantragte Bewilligung sprechen oder der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (Hinweis E vom 24. Juli 2012, Zl 2009/03/0069, mwN).Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG stellt auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Insoweit sind naturschutzrechtliche Einwände gegen die Bewilligung genauso beachtlich, wie umgekehrt etwa auch die ins Treffen geführte volksmedizinische Versorgung in die Abwägung einzufließen hat. Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen für die beantragte Bewilligung sprechen oder der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab (Hinweis E vom 24. Juli 2012, Zl 2009/03/0069, mwN).