Die Bezugnahme des Betroffenen auf die Unschuldsvermutung übersieht, dass die Verhängung des Waffenverbots keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme ist, um allfälligen Missbräuchen durch Verwendung von Waffen vorzubeugen. Die Waffenbehörde hat daher vor Erlassung eines Waffenverbots zu beurteilen, ob auf Grund bestimmter (festgestellter) Tatsachen dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen (im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996) zuzutrauen ist.Die Bezugnahme des Betroffenen auf die Unschuldsvermutung übersieht, dass die Verhängung des Waffenverbots keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme ist, um allfälligen Missbräuchen durch Verwendung von Waffen vorzubeugen. Die Waffenbehörde hat daher vor Erlassung eines Waffenverbots zu beurteilen, ob auf Grund bestimmter (festgestellter) Tatsachen dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen (im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996) zuzutrauen ist.