Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/03/0063

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Bezugnahme des Betroffenen auf die Unschuldsvermutung übersieht, dass die Verhängung des Waffenverbots keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme ist, um allfälligen Missbräuchen durch Verwendung von Waffen vorzubeugen. Die Waffenbehörde hat daher vor Erlassung eines Waffenverbots zu beurteilen, ob auf Grund bestimmter (festgestellter) Tatsachen dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen (im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996) zuzutrauen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030063.X02

Im RIS seit

22.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2012030063_20121022X02