Es kann nicht gesehen werden, dass die entgeltliche Vereinbarung zwischen dem die Interviewzone zur Verfügung stellenden Verein und einem von diesem beauftragten Vermarkter und den auf der Interviewwand präsentierten Unternehmen ohne Einfluss auf die Gestaltung der Beziehung zwischen dem ORF und dem Verein bzw dem Vermarkter (bzw allenfalls auch den angesprochenen Unternehmen) wäre, weshalb in einem solchen Fall die Einbeziehung in die Sendung des ORF iS der Definition der "Produktplatzierung" nach § 1a Z 10 ORF-G 2001 gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgte. Dem Vorbringen des ORF ist diesbezüglich entnehmbar, dass dieser auf die Gestaltung der Interviewzone keinen Einfluss hatte und er (im Ergebnis) die Verwendung dieser Zone in der schon vorgefundenen Ausstattung akzeptierte, was als derartige Gegenleistung einstuft werden kann. Abgesehen davon liegt § 16 ORF-G 2001, der "Produktplatzierung" nur ausnahmsweise zulässt, und den somit in dieser Bestimmung offensichtlich vorrangig zum Schutz der Rundfunkkonsumenten getroffenen Regelungen nicht zu Grunde, dass eine Produktplatzierung nur dann gegeben ist, wenn ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung direkt an den Veranstalter der Sendung fließt.Es kann nicht gesehen werden, dass die entgeltliche Vereinbarung zwischen dem die Interviewzone zur Verfügung stellenden Verein und einem von diesem beauftragten Vermarkter und den auf der Interviewwand präsentierten Unternehmen ohne Einfluss auf die Gestaltung der Beziehung zwischen dem ORF und dem Verein bzw dem Vermarkter (bzw allenfalls auch den angesprochenen Unternehmen) wäre, weshalb in einem solchen Fall die Einbeziehung in die Sendung des ORF iS der Definition der "Produktplatzierung" nach Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G 2001 gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgte. Dem Vorbringen des ORF ist diesbezüglich entnehmbar, dass dieser auf die Gestaltung der Interviewzone keinen Einfluss hatte und er (im Ergebnis) die Verwendung dieser Zone in der schon vorgefundenen Ausstattung akzeptierte, was als derartige Gegenleistung einstuft werden kann. Abgesehen davon liegt Paragraph 16, ORF-G 2001, der "Produktplatzierung" nur ausnahmsweise zulässt, und den somit in dieser Bestimmung offensichtlich vorrangig zum Schutz der Rundfunkkonsumenten getroffenen Regelungen nicht zu Grunde, dass eine Produktplatzierung nur dann gegeben ist, wenn ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung direkt an den Veranstalter der Sendung fließt.