Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18794 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/03/0019

Entscheidungsdatum

28.02.2014

Index

E3L E06202050
16/02 Rundfunk

Norm

32010L0013 audiovisuelle Mediendienste Art1 Abs1 litm;
ORF-G 2001 §16 idF 2010/I/050;
ORF-G 2001 §1a Z10;
ORF-G 2001 §1a Z7;
ORF-G 2001 §1a Z8;

Rechtssatz

Anders als die Werbung (arg: "Äußerung ... mit dem Ziel, den

Absatz ... zu fördern") beschränkt sich die Produktplatzierung

darauf, dass ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder einer ähnlichen Gegenleistung in eine Sendung einbezogen und darauf Bezug genommen wird, sodass diese - wie das ORF-G 2001 in Übereinstimmung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera m, der Richtlinie 2010/13/EU formuliert - "innerhalb einer Sendung erscheinen". Im Erwägungsgrund 91 dieser Richtlinie wird näher ausgeführt, "dass bei der Produktplatzierung der Hinweis auf ein Produkt in der Handlung oder Sendung eingebaut ist". Der Unterschied zwischen der Produktplatzierung und Werbung (bzw Schleichwerbung) liegt demnach in der Art der Präsentation des Produkts im Medium, hinsichtlich dessen in jedem Fall eine Absatzförderung beabsichtigt ist. Bei der Produktplatzierung findet - im Rahmen von Fernsehsendungen - eine bloße Zurschaustellung des Produkts durch Einbeziehung oder Bezugnahme darauf in der Sendung statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030019.X04

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2012030019_20140228X04

Rechtssatz für Ra 2022/03/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

E3L E06202050
16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1a Z10
ORF-G 2001 §1a Z8
32010L0013 audiovisuelle Mediendienste Art1 Abs1 litm

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0019 E 28. Februar 2014 VwSlg 18794 A/2014 RS 4

Stammrechtssatz

Anders als die Werbung (arg: "Äußerung ... mit dem Ziel, den Absatz ... zu fördern") beschränkt sich die Produktplatzierung darauf, dass ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder einer ähnlichen Gegenleistung in eine Sendung einbezogen und darauf Bezug genommen wird, sodass diese - wie das ORF-G 2001 in Übereinstimmung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera m, der Richtlinie 2010/13/EU formuliert - "innerhalb einer Sendung erscheinen". Im Erwägungsgrund 91 dieser Richtlinie wird näher ausgeführt, "dass bei der Produktplatzierung der Hinweis auf ein Produkt in der Handlung oder Sendung eingebaut ist". Der Unterschied zwischen der Produktplatzierung und Werbung (bzw Schleichwerbung) liegt demnach in der Art der Präsentation des Produkts im Medium, hinsichtlich dessen in jedem Fall eine Absatzförderung beabsichtigt ist. Bei der Produktplatzierung findet - im Rahmen von Fernsehsendungen - eine bloße Zurschaustellung des Produkts durch Einbeziehung oder Bezugnahme darauf in der Sendung statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L22

Im RIS seit

22.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2022030300_20240313L05