Die Beurteilung, ob eine Ad-hoc-Meldung zu erstatten wäre, ist auf der Grundlage einer ex-ante-Betrachtung vorzunehmen (vgl. Kalss/Hasenauer, Aktuelles zur Ad-hoc-Publizität bei Beteiligungs- und Unternehmenstransaktionen, Der Gesellschafter 2014, 269 (274), und Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, System, § 14 Rz 15)Die Beurteilung, ob eine Ad-hoc-Meldung zu erstatten wäre, ist auf der Grundlage einer ex-ante-Betrachtung vorzunehmen vergleiche Kalss/Hasenauer, Aktuelles zur Ad-hoc-Publizität bei Beteiligungs- und Unternehmenstransaktionen, Der Gesellschafter 2014, 269 (274), und Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, System, Paragraph 14, Rz 15)