Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/09/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/09/0178

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs9 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im Bescheid erfolgte Umschreibung der unter Schutz gestellten Merkmale der Grundstücke ist im Sinne des Gesetzes näher zu ergründen, nämlich einerseits dahingehend, dass iSd Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, DMSG 1923 "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung" anzunehmen ist und die Unterschutzstellung "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten" darf vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39), zum anderen aber iSd Paragraph eins, Absatz 8, DMSG 1923, wonach im Fall einer Teilunterschutzstellung der Schutz "auch die übrigen Teile in jenem Umfang (umfasst), als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist" vergleiche E 16. Dezember 2008, 2007/09/0065; E 15. Dezember 2011, 2009/09/0299). Dies bedeutet, dass sich das ausgesprochene Verbot der Zerstörung sowie jeder Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des unter Schutz gestellten Denkmals beeinflussen könnte, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG 1923 auf solche der römischen Villa zuordenbaren Überreste (Paragraph eins, Absatz 8 und 9 DMSG 1923) bezieht; es betrifft daher nicht die - keine Überreste enthaltenden Teile - der betroffenen Grundstücke. Der Bewuchs der Grundstücke und Maßnahmen zu dessen Bewirtschaftung, wenn dabei auf Erfordernisse des Schutzes des Bodendenkmals Bedacht genommen wird, sind auch hinsichtlich jener Grundstücksteile, auf denen sich unter Schutz gestellte Überreste befinden, von dem mit dieser Unterschutzstellung bewirkten Verbot des Paragraph 4, Absatz eins, DMSG 1923 nicht erfasst.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090178.X05

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011090178_20130625X05