Zu einer Bewertung nach § 16 Krnt FlVfLG 1979, die in einem Zusammenlegungsverfahren die wesentliche Grundlage für die Agrarbehörde darstellt, um die Grundflächen nach ihrer Wertigkeit neu zuteilen zu können, kommt es in einem Verfahren nach § 46 Krnt FlVfLG 1979 nicht (Hinweis E 17.02.2011, 2009/07/0062).Zu einer Bewertung nach Paragraph 16, Krnt FlVfLG 1979, die in einem Zusammenlegungsverfahren die wesentliche Grundlage für die Agrarbehörde darstellt, um die Grundflächen nach ihrer Wertigkeit neu zuteilen zu können, kommt es in einem Verfahren nach Paragraph 46, Krnt FlVfLG 1979 nicht (Hinweis E 17.02.2011, 2009/07/0062).