Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
2011/05/0107
Entscheidungsdatum
25.09.2012
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/05/0186 E 27. August 1996 RS 3
(hier: nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Sind über eine Gebäudelänge von ca 20 m vier Dachgauben in einer Länge von jeweils 2 m vorgesehen, ergibt sich daraus nicht, daß die Dachgauben den Eindruck einer geschlossenen Front machen. Es ist aus dem E 26.6.1990, 90/05/0034, nicht abzuleiten, daß Dachgauben immer nur dann keinen Eindruck einer geschlossenen Front vermitteln, wenn ihre Länge insgesamt maximal ein Drittel der gesamten Frontlänge ausmacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X09
Im RIS seit
22.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012
Dokumentnummer
JWR_2011050107_20120925X09