Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/05/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/05/0186

Entscheidungsdatum

27.08.1996

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Rechtssatz

Sind über eine Gebäudelänge von ca 20 m vier Dachgauben in einer Länge von jeweils 2 m vorgesehen, ergibt sich daraus nicht, daß die Dachgauben den Eindruck einer geschlossenen Front machen. Es ist aus dem E 26.6.1990, 90/05/0034, nicht abzuleiten, daß Dachgauben immer nur dann keinen Eindruck einer geschlossenen Front vermitteln, wenn ihre Länge insgesamt maximal ein Drittel der gesamten Frontlänge ausmacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050186.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1996050186_19960827X03

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0186 E 27. August 1996 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Sind über eine Gebäudelänge von ca 20 m vier Dachgauben in einer Länge von jeweils 2 m vorgesehen, ergibt sich daraus nicht, daß die Dachgauben den Eindruck einer geschlossenen Front machen. Es ist aus dem E 26.6.1990, 90/05/0034, nicht abzuleiten, daß Dachgauben immer nur dann keinen Eindruck einer geschlossenen Front vermitteln, wenn ihre Länge insgesamt maximal ein Drittel der gesamten Frontlänge ausmacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X09

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X09