Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §84 Abs2 lita;

Rechtssatz

Zur Qualifikation einer Baulichkeit als Stiegenhausvorbau iSd Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 28. Juni 2005, 2004/05/0025, zu einem in ein Stiegenhaus eingebauten Aufzugsschacht ausgesprochen, es ist davon auszugehen, dass nicht jedwede Verwendung von Teilen eines Stiegenhauses zu anderen Zwecken als jenen, für die ein Stiegenhaus seiner Bestimmung nach dient, die Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO bewirken kann. Wenn Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO von "Stiegenhausvorbauten" spricht, so liegt dem ein funktionales Element zu Grunde. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Bauteile zu nichts anderem dienen dürfen als dazu, die verschiedenen Geschoße erreichen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X03

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X03