Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/05/0041
Entscheidungsdatum
15.11.2011
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauRallg;
Rechtssatz
An der Rechtmäßigkeit des Bauauftrages ändert auch eine - allenfalls anzunehmende - Vermutung der Rechtmäßigkeit eines Altbestandes nichts. Durch die Entfernung des alten Werbeschildes ist nämlich der (allenfalls auch nur vermutete) Konsens dieses Schildes untergegangen, weshalb auch die von der Beschwerdeführerin gerügten diesbezüglichen Sachverhaltserhebungen nicht erforderlich waren (Hinweis E vom 14. Oktober 2005, 2005/05/0176).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050041.X02
Im RIS seit
14.12.2011
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012
Dokumentnummer
JWR_2011050041_20111115X02