Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/05/0041

Entscheidungsdatum

15.11.2011

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

An der Rechtmäßigkeit des Bauauftrages ändert auch eine - allenfalls anzunehmende - Vermutung der Rechtmäßigkeit eines Altbestandes nichts. Durch die Entfernung des alten Werbeschildes ist nämlich der (allenfalls auch nur vermutete) Konsens dieses Schildes untergegangen, weshalb auch die von der Beschwerdeführerin gerügten diesbezüglichen Sachverhaltserhebungen nicht erforderlich waren (Hinweis E vom 14. Oktober 2005, 2005/05/0176).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011050041.X02

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050041_20111115X02