Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/04/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18685 A/2013

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/04/0140

Entscheidungsdatum

11.09.2013

Index

L82000 Bauordnung
58/02 Energierecht

Norm

BauRallg;
MinroG 1999 §83 Abs2;

Rechtssatz

Die "Raumordnung und örtliche Raumplanung", auf die nach Paragraph 83, Absatz 2, MinroG 1999 als öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen sind, werden in den einzelnen Landesgesetzen mit verschiedenen Regelungstechniken realisiert. Als Instrumente der örtlichen Raumplanung oder Raumordnung werden im Wesentlichen einheitlich das örtliche Raumordnungsprogramm oder -konzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan (vereinzelt auch die Bebauungsrichtlinie) genannt, wobei diese Instrumente von einer Planungshierarchie gekennzeichnet sind, also die nachfolgenden Pläne an die vorgeordneten Pläne gebunden sind, diese konkretisieren und ihnen nicht widersprechen dürfen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040140.X02

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011040140_20130911X02