Die "Raumordnung und örtliche Raumplanung", auf die nach § 83 Abs. 2 MinroG 1999 als öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen sind, werden in den einzelnen Landesgesetzen mit verschiedenen Regelungstechniken realisiert. Als Instrumente der örtlichen Raumplanung oder Raumordnung werden im Wesentlichen einheitlich das örtliche Raumordnungsprogramm oder -konzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan (vereinzelt auch die Bebauungsrichtlinie) genannt, wobei diese Instrumente von einer Planungshierarchie gekennzeichnet sind, also die nachfolgenden Pläne an die vorgeordneten Pläne gebunden sind, diese konkretisieren und ihnen nicht widersprechen dürfen.Die "Raumordnung und örtliche Raumplanung", auf die nach Paragraph 83, Absatz 2, MinroG 1999 als öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen sind, werden in den einzelnen Landesgesetzen mit verschiedenen Regelungstechniken realisiert. Als Instrumente der örtlichen Raumplanung oder Raumordnung werden im Wesentlichen einheitlich das örtliche Raumordnungsprogramm oder -konzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan (vereinzelt auch die Bebauungsrichtlinie) genannt, wobei diese Instrumente von einer Planungshierarchie gekennzeichnet sind, also die nachfolgenden Pläne an die vorgeordneten Pläne gebunden sind, diese konkretisieren und ihnen nicht widersprechen dürfen.