§ 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 schützt das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist. Mit dem Vorbringen, dass die Nachbarn aufgrund der geplanten Einbahnregelung zur Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften Umwegstrecken von bis zu zwei Kilometern in Kauf zu nehmen haben, wird weder aufgezeigt, dass die genannten Liegenschaften in ihrer Substanz gefährdet seien, noch dass eine sinnvolle Nutzung der Liegenschaften wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wäre. Eine bloße Erschwerung der Nutzung ihres Eigentums ist nicht als eine derartige Gefährdung des Eigentums zu verstehen, welche gemäß § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVPG 2000 jedenfalls zu vermeiden ist.Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 schützt das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist. Mit dem Vorbringen, dass die Nachbarn aufgrund der geplanten Einbahnregelung zur Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften Umwegstrecken von bis zu zwei Kilometern in Kauf zu nehmen haben, wird weder aufgezeigt, dass die genannten Liegenschaften in ihrer Substanz gefährdet seien, noch dass eine sinnvolle Nutzung der Liegenschaften wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wäre. Eine bloße Erschwerung der Nutzung ihres Eigentums ist nicht als eine derartige Gefährdung des Eigentums zu verstehen, welche gemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVPG 2000 jedenfalls zu vermeiden ist.