Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18760 A/2013

Rechtssatznummer

69

Geschäftszahl

2011/03/0160

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164

Rechtssatz

Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 schützt das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist. Mit dem Vorbringen, dass die Nachbarn aufgrund der geplanten Einbahnregelung zur Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften Umwegstrecken von bis zu zwei Kilometern in Kauf zu nehmen haben, wird weder aufgezeigt, dass die genannten Liegenschaften in ihrer Substanz gefährdet seien, noch dass eine sinnvolle Nutzung der Liegenschaften wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wäre. Eine bloße Erschwerung der Nutzung ihres Eigentums ist nicht als eine derartige Gefährdung des Eigentums zu verstehen, welche gemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVPG 2000 jedenfalls zu vermeiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X69

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2011030160_20131219X69