Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisenbahnG 1957 erfordert die Verknüpfung mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr, nicht bloß mit der Herstellung einer Eisenbahn (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0079). Demgegenüber ermöglicht § 2 Abs 1 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954 (EisbEG 1954) die - dauernde oder auch nur vorübergehende - Enteignung schon dann, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn erforderlich ist. Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage spielt folglich die Frage, ob zur Errichtung der Anlage eine - dauernde oder vorübergehende - Enteignung möglich ist, keine Rolle (Hinweis E vom 17. April 2009, 2006/03/0164).Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 erfordert die Verknüpfung mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr, nicht bloß mit der Herstellung einer Eisenbahn (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0079). Demgegenüber ermöglicht Paragraph 2, Absatz eins, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 71 aus 1954, (EisbEG 1954) die - dauernde oder auch nur vorübergehende - Enteignung schon dann, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn erforderlich ist. Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage spielt folglich die Frage, ob zur Errichtung der Anlage eine - dauernde oder vorübergehende - Enteignung möglich ist, keine Rolle (Hinweis E vom 17. April 2009, 2006/03/0164).