Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Fassung des § 10 EisenbahnG 1957 vor der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 ausgesprochen, dass Eisenbahnanlagen Einrichtungen sind, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist (Hinweis E vom 28. Februar 1996, 94/03/0314, mwH). Diese Auffassung ist auch für die Bestimmung des § 10 leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 einschlägig, die anstelle von Eisenbahnbetrieb bzw. Eisenbahnverkehr nunmehr die Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn nennt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Fassung des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, ausgesprochen, dass Eisenbahnanlagen Einrichtungen sind, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist (Hinweis E vom 28. Februar 1996, 94/03/0314, mwH). Diese Auffassung ist auch für die Bestimmung des Paragraph 10, leg. cit. in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, einschlägig, die anstelle von Eisenbahnbetrieb bzw. Eisenbahnverkehr nunmehr die Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn nennt.