Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18760 A/2013

Rechtssatznummer

20

Geschäftszahl

2011/03/0160

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
79/04 Kultur Denkmalschutz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art11 Abs2;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art11 Abs4;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art11;
UVPG 2000 §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164

Rechtssatz

Artikel 11, Absatz 2, des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt normiert Regelungen für die Erstellung und Aktualisierung einer Liste unter der Bezeichnung "Liste des Erbes der Welt". Artikel 11, Absatz 4, leg cit trifft die rechtliche Grundlage für die Erstellung einer "Liste des gefährdeten Erbes der Welt". Eine Eintragung in diese Liste setzt voraus, dass ein in die "Liste des Erbes der Welt" aufgenommenes Kultur- oder Naturerbe durch ernste oder spezifische Gefahren bedroht ist, zu welchen auch öffentliche oder private Großvorhaben zu zählen sind. Das UNESCO-Übereinkommen selbst trifft somit zwar Vorgaben, wie im Falle der Gefährdung eines Kultur- oder Naturerbes vorzugehen ist, eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Erhaltung eines in die Liste gemäß Artikel 11, Absatz 2, leg cit aufgenommenen, auf dem eigenen Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befindlichen Kultur- oder Naturerbes, die der Erlassung des bekämpften Bescheides, mit dem die Genehmigung zur Verwirklichung eines Vorhabens nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 erteilt wurde, entgegenstünde, ist jedoch auch Artikel 11, des UNESCO-Übereinkommens nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X20

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2011030160_20131219X20