Wenn die Beschwerde meint, das Vorhaben sei schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil das Projekt im Widerspruch zum Denkmalschutzgesetz, BGBl Nr 533/1923 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl I Nr 2/2008, stehe, verkennt sie, dass die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nur jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hatte, die von einer Bundesministerin oder einem Bundesminister in erster Instanz zu vollziehen sind. Dies ist bei den für das gegenständliche Vorhaben maßgeblichen Bestimmungen des DMSG nicht der Fall.Wenn die Beschwerde meint, das Vorhaben sei schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil das Projekt im Widerspruch zum Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 533 aus 1923, in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2008,, stehe, verkennt sie, dass die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nur jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hatte, die von einer Bundesministerin oder einem Bundesminister in erster Instanz zu vollziehen sind. Dies ist bei den für das gegenständliche Vorhaben maßgeblichen Bestimmungen des DMSG nicht der Fall.