Zu § 5 Abs 6 UVPG 2000 ist darauf zu verweisen, dass § 5 UVPG 2000 in einem nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführenden Bewilligungsverfahren keine Anwendung findet. Allerdings trifft § 24a Abs 6 UVPG 2000 eine mit § 5 Abs 6 UVPG 2000 vergleichbare, auf den dritten Abschnitt des UVPG 2000 bezogene Regelung, die - ebenso wie § 5 Abs 6 leg cit - die Abweisung des Genehmigungsantrages in jeder Lage des Verfahrens normiert, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.Zu Paragraph 5, Absatz 6, UVPG 2000 ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 5, UVPG 2000 in einem nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführenden Bewilligungsverfahren keine Anwendung findet. Allerdings trifft Paragraph 24 a, Absatz 6, UVPG 2000 eine mit Paragraph 5, Absatz 6, UVPG 2000 vergleichbare, auf den dritten Abschnitt des UVPG 2000 bezogene Regelung, die - ebenso wie Paragraph 5, Absatz 6, leg cit - die Abweisung des Genehmigungsantrages in jeder Lage des Verfahrens normiert, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.