Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den - gleichfalls nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 - zu genehmigenden Bundesstraßenvorhaben bereits festgehalten, dass es in einem Verfahren gemäß dem UVPG 2000 nicht darum geht, die Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens zu prüfen (Hinweis E vom 14. August 2011, 2010/06/0002). Es ist nicht ersichtlich, dass für die Bewilligung einer Hochleistungsstrecke etwas anderes gelten sollte. § 1 Abs 1 des Hochleistungsstreckengesetzes 1989, BGBl Nr 135/1989 (HlG), setzt für die Erklärung einer Strecke zur Hochleistungsstrecke durch Verordnung der Bundesregierung voraus, dass den geplanten Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteilen) eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den - gleichfalls nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 - zu genehmigenden Bundesstraßenvorhaben bereits festgehalten, dass es in einem Verfahren gemäß dem UVPG 2000 nicht darum geht, die Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens zu prüfen (Hinweis E vom 14. August 2011, 2010/06/0002). Es ist nicht ersichtlich, dass für die Bewilligung einer Hochleistungsstrecke etwas anderes gelten sollte. Paragraph eins, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1989, (HlG), setzt für die Erklärung einer Strecke zur Hochleistungsstrecke durch Verordnung der Bundesregierung voraus, dass den geplanten Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteilen) eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.