Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18760 A/2013

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2011/03/0160

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

HlG 1989 §1 Abs1;
HochleistungsstreckenV 01te 1989 §1 Z5;
UVPG 2000 §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den - gleichfalls nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 - zu genehmigenden Bundesstraßenvorhaben bereits festgehalten, dass es in einem Verfahren gemäß dem UVPG 2000 nicht darum geht, die Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens zu prüfen (Hinweis E vom 14. August 2011, 2010/06/0002). Es ist nicht ersichtlich, dass für die Bewilligung einer Hochleistungsstrecke etwas anderes gelten sollte. Paragraph eins, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1989, (HlG), setzt für die Erklärung einer Strecke zur Hochleistungsstrecke durch Verordnung der Bundesregierung voraus, dass den geplanten Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteilen) eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X10

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2011030160_20131219X10