Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213, zur Rechtslage vor der Änderung der UVP-RL durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl L 156 S 17, festgehalten, dass die Vorschriften der UVP-RL im wesentlichen prozessualen Charakter haben. Diese Ausführungen treffen auch für die UVP-RL in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG zu (vgl dazu insbesondere das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 7. November 2013, Rs C-72/12, Gemeinde Altrip, Rz 48).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213, zur Rechtslage vor der Änderung der UVP-RL durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt L 156 S 17, festgehalten, dass die Vorschriften der UVP-RL im wesentlichen prozessualen Charakter haben. Diese Ausführungen treffen auch für die UVP-RL in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG zu vergleiche dazu insbesondere das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 7. November 2013, Rs C-72/12, Gemeinde Altrip, Rz 48).