Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18202 A/2011

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2011/03/0102

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §37 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0103 2011/03/0104 2011/03/0105 2011/03/0109 2011/03/0107 2011/03/0108 2011/03/0106

Rechtssatz

Nur wenn die jeweiligen Kraftfahrlinien nicht eigenwirtschaftlich geführt werden oder mit Grund erwartet werden kann, dass sie nach Ablauf der unter Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung verkürzten Konzessionslaufzeit nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, kann die Verkürzung und "Harmonisierung" der Konzessionslaufzeit als geeignetes Mittel angesehen werden, welches in der Folge zum Ziel der einheitlichen und wettbewerblichen Vergabe von "Linienbündeln" beitragen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030102.X08

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2011030102_20110908X08

Rechtssatz für 2011/03/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/03/0113

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §37 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0115 2011/03/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 RS 8

Stammrechtssatz

Nur wenn die jeweiligen Kraftfahrlinien nicht eigenwirtschaftlich geführt werden oder mit Grund erwartet werden kann, dass sie nach Ablauf der unter Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung verkürzten Konzessionslaufzeit nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, kann die Verkürzung und "Harmonisierung" der Konzessionslaufzeit als geeignetes Mittel angesehen werden, welches in der Folge zum Ziel der einheitlichen und wettbewerblichen Vergabe von "Linienbündeln" beitragen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030113.X04

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2011030113_20110908X04

Rechtssatz für 2011/03/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/03/0116

Entscheidungsdatum

08.09.2011

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §37 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0118 2011/03/0117 2011/03/0120 2011/03/0119 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0146 E 17. November 2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 RS 8

Stammrechtssatz

Nur wenn die jeweiligen Kraftfahrlinien nicht eigenwirtschaftlich geführt werden oder mit Grund erwartet werden kann, dass sie nach Ablauf der unter Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung verkürzten Konzessionslaufzeit nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, kann die Verkürzung und "Harmonisierung" der Konzessionslaufzeit als geeignetes Mittel angesehen werden, welches in der Folge zum Ziel der einheitlichen und wettbewerblichen Vergabe von "Linienbündeln" beitragen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030116.X04

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2011030116_20110908X04

Rechtssatz für 2012/03/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/03/0147

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §37 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 VwSlg 18202 A/2011 RS 8

Stammrechtssatz

Nur wenn die jeweiligen Kraftfahrlinien nicht eigenwirtschaftlich geführt werden oder mit Grund erwartet werden kann, dass sie nach Ablauf der unter Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung verkürzten Konzessionslaufzeit nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, kann die Verkürzung und "Harmonisierung" der Konzessionslaufzeit als geeignetes Mittel angesehen werden, welches in der Folge zum Ziel der einheitlichen und wettbewerblichen Vergabe von "Linienbündeln" beitragen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012030147.X05

Im RIS seit

29.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2012030147_20150324X05