Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2011/03/0116
Entscheidungsdatum
08.09.2011
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §37 Abs3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/03/0118
2011/03/0117
2011/03/0120
2011/03/0119
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/03/0146 E 17. November 2011
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0102 E 8. September 2011 RS 8
Stammrechtssatz
Nur wenn die jeweiligen Kraftfahrlinien nicht eigenwirtschaftlich geführt werden oder mit Grund erwartet werden kann, dass sie nach Ablauf der unter Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung verkürzten Konzessionslaufzeit nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, kann die Verkürzung und "Harmonisierung" der Konzessionslaufzeit als geeignetes Mittel angesehen werden, welches in der Folge zum Ziel der einheitlichen und wettbewerblichen Vergabe von "Linienbündeln" beitragen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030116.X04
Im RIS seit
10.10.2011
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2011030116_20110908X04