Da § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 seinem Wortlaut nach auf das Mitführen u.a. einer nach der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenz abstellt, vermag der Bf mit dem Hinweis, § 7 GütbefG 1995 würde Leerfahrten nicht erfassen, nichts zu gewinnen. Ferner ordnet Art 5 Abs 4 leg cit klar an, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist, weshalb auch nicht zu sehen ist, dass § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 bezüglich der Verpflichtung, die Gemeinschaftslizenz mitzuführen, eine in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unbestimmte Blankettstrafnorm darstellen würde.Da Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 seinem Wortlaut nach auf das Mitführen u.a. einer nach der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenz abstellt, vermag der Bf mit dem Hinweis, Paragraph 7, GütbefG 1995 würde Leerfahrten nicht erfassen, nichts zu gewinnen. Ferner ordnet Artikel 5, Absatz 4, leg cit klar an, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist, weshalb auch nicht zu sehen ist, dass Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 bezüglich der Verpflichtung, die Gemeinschaftslizenz mitzuführen, eine in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unbestimmte Blankettstrafnorm darstellen würde.