Stützt derselbe Beschwerdeführer seine Beschwerde an den Bundeskommunikationssenat auf die Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G 2001 ("Individualbeschwerde") und auf § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G 2001 ("Popularbeschwerde") und liegt die Beschwerdelegitimation nach einer dieser Bestimmungen unzweifelhaft vor, braucht die Beschwerdelegitimation nach der anderen gesetzlichen Norm nicht weiter geprüft zu werden. Es liegt in diesem Fall nämlich nur eine Beschwerde (gestützt auf mehrere die Beschwerdelegitimation vermittelnde Tatbestände) vor, mit der dasselbe Ziel, nämlich eine Feststellung nach § 37 Abs 1 ORF-G 2001, erreicht werden soll und kann.Stützt derselbe Beschwerdeführer seine Beschwerde an den Bundeskommunikationssenat auf die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G 2001 ("Individualbeschwerde") und auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G 2001 ("Popularbeschwerde") und liegt die Beschwerdelegitimation nach einer dieser Bestimmungen unzweifelhaft vor, braucht die Beschwerdelegitimation nach der anderen gesetzlichen Norm nicht weiter geprüft zu werden. Es liegt in diesem Fall nämlich nur eine Beschwerde (gestützt auf mehrere die Beschwerdelegitimation vermittelnde Tatbestände) vor, mit der dasselbe Ziel, nämlich eine Feststellung nach Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G 2001, erreicht werden soll und kann.