Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/03/0022

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 lita;
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 litb;
ORF-G 2001 §37 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0031 E 17. März 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Stützt derselbe Beschwerdeführer seine Beschwerde an den Bundeskommunikationssenat auf die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G 2001 ("Individualbeschwerde") und auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G 2001 ("Popularbeschwerde") und liegt die Beschwerdelegitimation nach einer dieser Bestimmungen unzweifelhaft vor, braucht die Beschwerdelegitimation nach der anderen gesetzlichen Norm nicht weiter geprüft zu werden. Es liegt in diesem Fall nämlich nur eine Beschwerde (gestützt auf mehrere die Beschwerdelegitimation vermittelnde Tatbestände) vor, mit der dasselbe Ziel, nämlich eine Feststellung nach Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G 2001, erreicht werden soll und kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030022.X02

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2011030022_20110317X02

Rechtssatz für 2011/03/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/03/0031

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 lita;
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 litb;
ORF-G 2001 §37 Abs1;

Rechtssatz

Stützt derselbe Beschwerdeführer seine Beschwerde an den Bundeskommunikationssenat auf die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G 2001 ("Individualbeschwerde") und auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G 2001 ("Popularbeschwerde") und liegt die Beschwerdelegitimation nach einer dieser Bestimmungen unzweifelhaft vor, braucht die Beschwerdelegitimation nach der anderen gesetzlichen Norm nicht weiter geprüft zu werden. Es liegt in diesem Fall nämlich nur eine Beschwerde (gestützt auf mehrere die Beschwerdelegitimation vermittelnde Tatbestände) vor, mit der dasselbe Ziel, nämlich eine Feststellung nach Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G 2001, erreicht werden soll und kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030031.X01

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2011030031_20110317X01